Das sind wir
Wir setzen uns mit Fachwissen und Engagement für die Interessen der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Fricktal ein. Hinter dem HEV Fricktal stehen Menschen, die sich für Sie stark machen.
Wir setzen uns mit Fachwissen und Engagement für die Interessen der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Fricktal ein. Hinter dem HEV Fricktal stehen Menschen, die sich für Sie stark machen.
Statuten
Offizielle Statuten des HEV Fricktal
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen “Hauseigentümerverband Fricktal” besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der rechtliche Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung des Haus- und Grundeigentums, insbesondere durch:
- Unterstützung von hauseigentümerfreundlichen und Bekämpfung von hauseigentümerfeindlichen Bestrebungen
- Stellungnahme zu bestehenden und neuen das Haus- und Grundeigentum betreffenden Normen
- Beratung der Verbandsmitglieder in allen das Haus- und Grundeigentum betreffenden Belangen, sowie Erbringen von diesbezüglichen Dienstleistungen
- Unterstützung von Organisationen und Personen, welche im Sinne des Vereinszwecks tätig sind, insbesondere in der Öffentlichkeit
- Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen, gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen
- Mitgliedschaft beim Hauseigentümerverband Aargau und Hauseigentümerverband Schweiz
Der Verein ist ansonsten neutral.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Dienstleistungen, Verkäufen und Veranstaltungen, Erträge des Vereinsvermögens und allfällige Zuwendungen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen, welche sich mit dem Vereinszweck solidarisieren, können Mitglieder werden. Die Mitglieder haben in der Regel Wohnsitz oder einen Interessenschwerpunkt in den Bezirken Rheinfelden oder Laufenburg. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann der Generalversammlung Mitglieder als Ehrenmitglieder vorschlagen, die sich besonders verdienstvoll für den Verein eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit möglich. Austrittsschreiben sind an die Geschäftsstelle zu richten.
Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwider handelt, dessen Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen missachtet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid kann innert Monatsfrist an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliederbeiträge sind trotz Austritt oder Ausschluss für das ganze laufende Kalenderjahr zu bezahlen. Bereits bezahlte Beiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen respektive Revisoren
Die Organe gem. lit. b und c sowie die Präsidentin respektive der Präsident werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Wird jemand ausserhalb dieser zweijährigen Amtszeit gewählt, so endet sein/ihr Mandat bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen.
Art. 8 Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal im ersten Semester statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder durch die Präsidentin respektive den Präsidenten gestützt auf einen Beschluss des Vorstandes mindestens zwei Wochen im Voraus eingeladen unter Bekanntgabe der Traktanden.
Traktandierungsanträge sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung der Präsidentin repsektive dem Präsidenten einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
Die Generalversammlung entscheidet über:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Präsidentin respektive des Präsidenten
- Wahl zweier Revisorinnen respektive Revisoren sowie gegebenenfalls einer Ersatzperson. Falls eine Wahl an der Generalversammlung mangels Kandidierenden nicht möglich ist, bestimmt der Vorstand eine externe Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Jahresrechnung mit Revisorenbericht
- Beschlussfassung über Jahresbudget
- Dechargeerteilung an die Vorstandsmitglieder
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Rekursentscheide über Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- Änderungen der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über sämtliche sonstigen der Generalversammlung obliegenden Geschäfte
An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin respektive dem Präsidenten, der Vizepräsidentin respektive dem Vizepräsidenten, der Aktuarin respektive dem Aktuar sowie weiteren zwei bis sechs Mitgliedern, die alle dem Verein angehören müssen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin respektive des Präsidenten selbst.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin respektive der Präsident mit Stichentscheid. Bei ihrer respektive seiner Abwesenheit kommt der Stichentscheid der Person zu, die mit der Leitung der Vorstandssitzung betraut wurde.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand bearbeitet sämtliche Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes, welche nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand organisiert eine Geschäftsstelle zu Führung der laufenden Aufgaben des Verbandes. Die Leitung der Geschäftsstelle darf nicht durch ein Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
Art. 10 Revisoren
Die mit der Revision betrauten Personen kontrollieren die Buchhaltung des Vereins und erstatten der Generalversammlung über das Resultat schriftlich Bericht. Sie müssen nicht dem Verein angehören.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Rechtsverbindlich verpflichtet sich der Verein durch die kollektive Unterschrift der Präsidentin respektive des Präsidenten oder der Vizepräsidentin respektive dem Vizepräsidenten mit jeweils einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann Handlungsvollmachten und Einzelzeichnungsbefugnisse erteilen.
Art. 12 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Statutenänderung
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung.
Art. 14 Auflösung des Vereins
Beim Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, ist innerhalb von zwei Monaten erneut über dieses Traktandum abzustimmen, ohne dass dann eine Mindestzahl an Mitgliedern bei der Beschlussfassung anwesend sein muss.
Bei Auflösung des Vereins darf das allfällige Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Das Vermögen ist einer oder mehreren ähnlichen Institutionen mit analogem Vereinszweck zuzuführen, allenfalls dem Hauseigentümerverband Aargau oder dem Hauseigentümerverband Schweiz. Über die definitive Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet abschliessen die letzte Generalversammlung.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. April 2022 angenommen worden und ersetzen alle bisherigen Statuten.
Frick, den 27. April 2022 Hauseigentümerverband Fricktal
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